LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2013
9 Sa 1746/12
Normen:
§ 59 Abs. 2 SchulG nw;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2071/12

Arbeitnehmereigenschaft eines Hausaufgabenbetreuuers im offenen Ganztag einer Schule

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 1746/12

DRsp Nr. 2013/14015

Arbeitnehmereigenschaft eines Hausaufgabenbetreuuers im offenen Ganztag einer Schule

Die Tätigkeit als Hausaufgabenbetreuung im offenen Ganztag einer Schule kann grundsätzlich sowohl im Wege eines Arbeitsverhältnisses als auch im Wege einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Diese sprechen für eine selbständige Tätigkeit, wenn die Hausaufgabenbetreuung inhaltlich nicht vorgegeben und die Lage der Arbeitszeit zuvor konkret vereinbart worden ist und Weisungen insoweit nicht ergehen. Allein die Erstellung eines Stundenplanes für den Ganztag führt nicht zu einer Eingliederung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses, weil dieser nur die Abläufe regelt, in denen die Schüler die Hausaufgabenbetreuung durchlaufen. Der Hausaufgabenbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit steht nicht § 59 Abs. 2 SchulG nw entgegen. Diese Bestimmung begründet weder ein Direktionsrecht des Schulleiters noch steht es einer selbständigen Tätigkeit entgegen. Die Aufgaben des Schulleiters bestehen im Rahmen der vertraglichen Vorgaben.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.10.2012, Az. 5 Ca 2071/12 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.