BAG - Beschluß vom 28.09.1995
5 AZB 4/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1, § 5 ; BGB §§ 26, 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 5 ArbGG 1979
BB 1996, 114
DB 1996, 484
DRsp VI(646)156b
EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 12
NZA 1996, 143
ZIP 1996, 146
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ta 499/94
ArbG Darmstadt, vom 02.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 250/94

Arbeitnehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds eines Vereins

BAG, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 5 AZB 4/95

DRsp Nr. 1996/483

Arbeitnehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds eines Vereins

»Wird der Arbeitnehmer eines Vereins zum Vorstandsmitglied bestellt und im Hinblick darauf ein Dienstvertrag mit höheren Bezügen abgeschlossen, so wird im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1, § 5 ; BGB §§ 26, 611 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung. Im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde streiten die Parteien um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Der beklagte Verein ist Träger der N Heime der Inneren Mission. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 18. Juli 1988 seit dem 1. August 1988 als Arzt für Neurologie und Psychiatrie bei dem Beklagten tätig. Er erhielt Vergütung nach VergGr. I a BAT.

Durch Beschluß des Verwaltungsrates des Beklagten vom 25. April 1990 wurde der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1991 zum Vorstandsmitglied berufen. Im Juli 1990 schlossen der Kläger und die Beklagte, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, einen "Dienstvertrag", in dem es u. a. heißt es:

" § 1