I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung. Im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde streiten die Parteien um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Der beklagte Verein ist Träger der N Heime der Inneren Mission. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 18. Juli 1988 seit dem 1. August 1988 als Arzt für Neurologie und Psychiatrie bei dem Beklagten tätig. Er erhielt Vergütung nach VergGr. I a
Durch Beschluß des Verwaltungsrates des Beklagten vom 25. April 1990 wurde der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1991 zum Vorstandsmitglied berufen. Im Juli 1990 schlossen der Kläger und die Beklagte, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, einen "Dienstvertrag", in dem es u. a. heißt es:
" § 1
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