BAG - Urteil vom 01.11.1956
2 AZR 268/54
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; DurchführungsVO zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern § 13 Abs. 1 S. 2 ; Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12.07.1942 (RGBl 1 S 466);
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 2 ArbNErfindVO
BAGE 3, 218
NJW 1957, 477
SAE 1957, 96
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, vom 12.05.1954 - Vorinstanzaktenzeichen II Sa 249/53

Arbeitnehmererfindungen: Anspruchsvoraussetzungen

BAG, Urteil vom 01.11.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 268/54

DRsp Nr. 2007/22977

Arbeitnehmererfindungen: Anspruchsvoraussetzungen

»1. Die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl. I S. 466) und die DVO hierzu vom 20. März 1943 (RGBl. I S. 257) gelten auch heute noch, soweit sie sich nicht auf besondere Einrichtungen des nationalsozialistischen Staates beziehen. § 13 Abs. 1 Satz 2 DVO gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Erklärung des Hauptamtes für Technik die Entscheidung durch das Gericht getreten ist. Bei Erfindungen, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zustande gekommen sind, hat also das Gericht zu prüfen, ob die bisherige Behandlung der Vergütung durch den Arbeitgeber in besonderem Maße unbefriedigend gewesen ist. 2. Eine Erfindung ist fertig, sobald jemand den Erfindungsgedanken, die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre erkannt hat, gleichgültig, ob später eine Patent- oder eine Gebrauchsmusteranmeldung erfolgt. 3. Die Richtlinien für die Vergütung von Gefolgschaftserfindungen vom 10. Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger S. 271) stellen keine materielle Rechtsnorm dar.