BAG - Urteil vom 08.02.1962
2 AZR 252/60
Normen:
ArbnErfG § 9 ; BetrVG § 66 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 626 ; GewO § 133b ; KSchG § 11 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 12, 254
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Erfinder
BB 1962, 715
DB 1962, 843
MDR 1962, 684
NJW 1962, 1537
SAE 1962, 229
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 10.03.1960 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 12/60

Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

BAG, Urteil vom 08.02.1962 - Aktenzeichen 2 AZR 252/60

DRsp Nr. 2005/2024

Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

»1. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, unter Verwertung von ihm bereits gemachter oder noch zu machender Erfindungen eine Maschine zu entwickeln und später bei Bau solcher Maschinen mitzuarbeiten, ist auch dann ein einheitlicher unteilbarer Dienstvertrag, wenn der Verpflichtete als Entgelt für seine Tätigkeit neben einer festen monatlichen Vergütung als Erfolgshonorar einen bestimmten Betrag für jede verkaufte Maschine in Gestalt einer sogenannten "Lizenzgebühr" erhält. Die Zahlung der "Lizenzgebühr" ist Gegenleistung für die Dienstleistungen des Verpflichteten, mit denen die reinen Erfinderleistungen untrennbar verbunden sind. 2. Ein solcher Vertrag ist ein Arbeitsvertrag, wenn der Dienstverpflichtete nicht nur wirtschaftlich, sondern auch persönlich von dem Dienstberechtigten abhängig, d.h. im wesentlichen an dessen Weisungen gebunden ist. Daß der Dienstverpflichtete bei seiner ausschließlich erfinderischen Tätigkeit weisungsfrei ist, schließt deren Koordinierung durch den Dienstberechtigten mit dem sonstigen Geschehensablauf in seinem Betrieb nicht aus.