BAG - Urteil vom 22.08.2001
5 AZR 502/99
Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit) ; ZPO § 256 ; Tarifvertrag über die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 20. Juni 1995 § 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 948
JR 2002, 483
NZA 2003, 662
ZUM-RD 2002, 319
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 14.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 414/96
LAG Niedersachsen, vom 04.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 931/98

Arbeitnehmerstatus einer Orchesteraushilfe

BAG, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 502/99

DRsp Nr. 2002/4374

Arbeitnehmerstatus einer Orchesteraushilfe

»Für den Arbeitnehmerstatus eines zur Aushilfe engagierten Orchestermusikers ist entscheidend, ob der Mitarbeiter auch im Rahmen des übernommenen Engagements seine Arbeitszeit noch im Wesentlichen frei gestalten kann oder insoweit einem umfassenden Weisungsrecht der Orchesterleitung unterliegt.« Orientierungssätze: 1. Für einen gegenwartsbezogenen Antrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO regelmäßig gegeben. Es erstreckt sich bei Uneinigkeit der Parteien auch auf die Feststellung des zeitlichen Umfangs des Arbeitsverhältnisses. 2. Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom freien Mitarbeiterverhältnis gelten auch für Musiker. Dabei kommt es wegen der in der Regel gleichen Abhängigkeit bei der Gestaltung der Tätigkeit vornehmlich auf die zeitliche Weisungsabhängigkeit an. 3. Allein das Versprechen, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinn nicht weisungsabhängig.

Normenkette:

BGB § 611 (Abhängigkeit) ; ZPO § 256 ; Tarifvertrag über die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 20. Juni 1995 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.