LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.1996
12 (6) (5) Sa 909/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1997, 166
BB 1997, 891
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 33
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1553/95

Arbeitnehmerstatus: Frachtführer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 12 (6) (5) Sa 909/96

DRsp Nr. 2002/8566

Arbeitnehmerstatus: Frachtführer

1. Die Bestimmung, ob ein Erwerbstätiger als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist nach der typologischen Methode vorzunehmen. Unter Würdigung der einzelnen Merkmale (Indizien) des Vertrages und seiner Durchführung kommt es auf das Gesamtbild der Rechtsbeziehung an. Dabei wird ein Arbeitsverhältnis gekennzeichnet durch die Befugnis des Berechtigten, zeitweilig über die Arbeitsleistung des Verpflichteten verfügen und sie durch Weisungen konkretisieren zu können. 2. In Abgrenzung zu anderen Vertragsformen, insbesondere Dienst- oder Werkverträgen, weisen die Dichte und Tiefe verbindlicher, arbeitsleistungs- und personenbezogener Vorgaben, Weisungen und sonstiger Reglementierungen auf ein Arbeitsverhältnis hin. 3. Der Auffassung, daß der Arbeitnehmerbegriff teleologisch zu definieren sei (LAG Köln, Urteil vom 30.06.1995 - 4 Sa 63/95 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Abhängigkeit = LAGE Nr. 29 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff - DRsp-ROM Nr. 1999/8202 -, im Anschluss an Wank, DB 1992, 90 ff.), wird nicht gefolgt. 4. Arbeitnehmer-Eigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der zur Leistung Verpflichtete vertraglich eine Erfolgsgarantie (Haftung) übernimmt, selbst die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Betriebsmittel stellt (in concreto LKW) und berechtigt/verpflichtet ist, die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen.

Normenkette: