LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.1996
4 Ta 21/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1890
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1305/95

Arbeitnehmerstatus: Franchisenehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 4 Ta 21/96

DRsp Nr. 2001/14684

Arbeitnehmerstatus: Franchisenehmer

1. Der Franchisenehmer bleibt auch dann selbständiger freier Mitarbeiter, wenn der Vertrag ins Detail gehende Vorgaben bezüglich der Einsatztage und der Vorgehensweise beim Einsatz enthält und auch festlegt, welche Kriterien zu beachten sind, um die gewünschte Geschäftsentwicklung zu erreichen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass hier eine Drucksituation im Hinblick auf die Leistung und den Einsatz und damit indirekt auch auf die Arbeitszeit besteht, muss festgehalten werden, dass keine verbindlichen zeitlichen Vorgaben gemacht werden und bei deren Nichteinhaltung keine sofortigen Sanktionen drohen. 2. Diese vertragliche Vorgabe dient dazu, unerfahrene Franchisenehmer vor Fehlschlägen zu schützen und den beiderseitigen Erfolg zu ermöglichen. Auch die eingeräumte Möglichkeit, das Franchiseverhältnis seitens des Franchisegebers dann kündigen zu können, wenn der Franchisenehmer drei Monate schuldhaft und nach entsprechender Abmahnung mehr als 25 Prozent unter dem vorgegebenen Entwicklungsplan bleibt, stellt keine arbeitszeitbestimmende Regelung dar. Hier wird lediglich die dem Franchiseverhältnis immanente Kontrollmöglichkeit für den Franchisegeber festgeschrieben, der einen festen Bezirk zum Vertrieb seiner Produkte in seinem Namen vergeben hat.