BVerfG - Beschluß vom 28.06.1983
1 BvR 525/82
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 64, 256
AP Nr. 4 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit
AuR 1984, 50
DB 1983, 2314
EuGRZ 1983, 544
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 13.08.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 289/81
LAG Saarland, vom 24.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 119/81

Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

BVerfG, Beschluß vom 28.06.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 525/82

DRsp Nr. 1996/6644

Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

»Zur Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) für arbeitsgerichtliche Entscheidungen über den Status von Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt (im Anschluß an BVerGE 59, 231).«

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Bedeutung der Rundfunkfreiheit bei der Bestimmung des Status von Rundfunkmitarbeitern zukommt (vgl. BVerfGE 59, 231).

I.

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit April 1969 bei dem Beschwerdeführer tätig. Sie arbeitete zunächst als Moderatorin; später erstreckte sich ihre Tätigkeit auch auf die Programmgestaltung von Musiksendungen, die seit 1978 einen Umfang von etwa 15 Stunden pro Woche haben. Seit 1980 wird von ihr im Dritten Hörfunkprogramm eine regelmäßige, täglich zweistündige Sendung unter Verwendung eigener Manuskripte gestaltet. Ihre Vergütung bemißt sich nach der Honorarordnung und beträgt jährlich 80 000 bis 100 000 DM.