Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Bedeutung der Rundfunkfreiheit bei der Bestimmung des Status von Rundfunkmitarbeitern zukommt (vgl. BVerfGE 59, 231).
I.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit April 1969 bei dem Beschwerdeführer tätig. Sie arbeitete zunächst als Moderatorin; später erstreckte sich ihre Tätigkeit auch auf die Programmgestaltung von Musiksendungen, die seit 1978 einen Umfang von etwa 15 Stunden pro Woche haben. Seit 1980 wird von ihr im Dritten Hörfunkprogramm eine regelmäßige, täglich zweistündige Sendung unter Verwendung eigener Manuskripte gestaltet. Ihre Vergütung bemißt sich nach der Honorarordnung und beträgt jährlich 80 000 bis 100 000 DM.
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