BAG - Urteil vom 29.11.1995
5 AZR 422/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RzK I 4a Nr. 74
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1695/93
LAG Köln, vom 16.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1092/93

Arbeitnehmerstatus: Gästebetreuer oder -begleiter - aut-aut-Fall

BAG, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 422/94

DRsp Nr. 2002/17262

Arbeitnehmerstatus: Gästebetreuer oder -begleiter - "aut-aut-Fall"

Ein Gästebetreuer oder -begleiter kann seine Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses ausüben.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, weil sie meint, sie sei nicht freie Mitarbeiterin, sondern Arbeitnehmerin gewesen.

Das Auswärtige Amt der beklagten Bundesrepublik führt für Persönlichkeiten des Auslands ein "Gästeprogramm" durch. Die am 4. Dezember 1923 geborene Klägerin war in diesem Rahmen als Begleiterin/Betreuerin vom 1. März 1970 über die Vollendung ihres 65. Lebensjahres (4. Dezember 1988) hinaus bis zum 31. Dezember 1991 tätig. Seit dem 1. Januar 1989 bezieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente, die anfänglich 1.646,61 DM betrug.