Die Klägerin begehrt aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, weil sie meint, sie sei nicht freie Mitarbeiterin, sondern Arbeitnehmerin gewesen.
Das Auswärtige Amt der beklagten Bundesrepublik führt für Persönlichkeiten des Auslands ein "Gästeprogramm" durch. Die am 4. Dezember 1923 geborene Klägerin war in diesem Rahmen als Begleiterin/Betreuerin vom 1. März 1970 über die Vollendung ihres 65. Lebensjahres (4. Dezember 1988) hinaus bis zum 31. Dezember 1991 tätig. Seit dem 1. Januar 1989 bezieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente, die anfänglich 1.646,61 DM betrug.
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