BAG - Urteil vom 22.03.1995
5 AZR 22/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 79 zu § 611 BGB Abhängigkeit
BB 1996, 60
DB 1996, 381
DRsp VI (602) 124d
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 56
EzB BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15
EzB BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 10
EzBAT § 1 BAT Arbeitnehmerbegriff Nr. 16
HVBG-INFO 1996, 1930
JR 1996, 308
NJW 1996, 2118
NZA 1996, 477
RiA 1996, 209
WzS 1996, 314
ZTR 1996, 79
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 142/90
LAG Frankfurt/Main, vom 02.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 658/91

Arbeitnehmerstatus: Lehrerin an einer Volkshochschule

BAG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 22/94

DRsp Nr. 2002/17263

Arbeitnehmerstatus: Lehrerin an einer Volkshochschule

»Lehrkräfte, die an Volkshochschulen Kurse zur Erlangung des Haupt- oder Realschulabschlusses leiten, sind jedenfalls dann Arbeitnehmer, wenn sie in dem Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Teil des Rechtsstreits die Feststellung, zur Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. In dem vom Arbeitsgericht ausgesetzten Teil des Rechtsstreits nimmt sie die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach BAT anstelle der vereinbarten geringeren Stundenbezahlung in Anspruch.

Die Beklagte führt in ihrer Volkshochschule Kurse zur Erlangung von Haupt- und Realschulabschlüssen für ausländische Jugendliche und Erwachsene durch. Die Klägerin war im Rahmen dieses Kursprogrammes als sog. nebenberufliche Kursleiterin (Lehrkraft) tätig.