Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Teil des Rechtsstreits die Feststellung, zur Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. In dem vom Arbeitsgericht ausgesetzten Teil des Rechtsstreits nimmt sie die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach BAT anstelle der vereinbarten geringeren Stundenbezahlung in Anspruch.
Die Beklagte führt in ihrer Volkshochschule Kurse zur Erlangung von Haupt- und Realschulabschlüssen für ausländische Jugendliche und Erwachsene durch. Die Klägerin war im Rahmen dieses Kursprogrammes als sog. nebenberufliche Kursleiterin (Lehrkraft) tätig.
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