LAG Berlin - Beschluss vom 04.01.1994
9 Ta 25/93
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 5 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 26
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 28281/93

Arbeitnehmerstatus: Staatlich geprüfter Techniker mit eigener Betriebsstätte

LAG Berlin, Beschluss vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 9 Ta 25/93

DRsp Nr. 2002/8039

Arbeitnehmerstatus: Staatlich geprüfter Techniker mit eigener Betriebsstätte

1. Über eine sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG kann das Landesarbeitsgericht auch ohne Beteiligung der ehemaligen Richter entscheiden. 2. Ein staatlich geprüfter Techniker mit eigener Betriebsstätte, der im Betrieb eines anderen arbeitet, jedoch den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen selbst bestimmen kann, wird in der Regel nicht im Rahmen arbeitsvertraglicher Beziehungen für den anderen tätig.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 5 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 16.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 28281/93
Fundstellen
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 26