BAG - Urteil vom 26.04.1995
7 AZR 850/94
Normen:
AÜG Art. 1 §§ 1, 13 ; Flurbereinigungsgesetz §§ 1, 2, 10, 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 1 AÜG
BAGE 80, 46
BB 1995, 2380
DB 1995, 2427
DRsp VI(602)136b-c
EzA § 1 AÜG Nr. 6
NZA 1996, 92
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 21/94
ArbG Aachen, vom 29.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3202/92

Arbeitnehmerüberlassung im Flurbereinigungsverfahren

BAG, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 850/94

DRsp Nr. 1996/178

Arbeitnehmerüberlassung im Flurbereinigungsverfahren

»1. Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt zumindest das Vorliegen einer - wenn auch konkludenten - Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten voraus, nach der der Arbeitnehmer für den Dritten tätig werden soll. 2. Das Bestehen von Weisungsrechten des Dritten und die Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation werden erst für die Frage erheblich, ob die Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder als eine sonstige Vertragsform des drittbezogenen Personaleinsatzes (insbesondere als Werkvertrag) anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - AP Nr. 16 zu § 1 AÜG).«

Normenkette:

AÜG Art. 1 §§ 1, 13 ; Flurbereinigungsgesetz §§ 1, 2, 10, 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zustande gekommen ist.