BAG - Beschluß vom 28.11.1989
1 ABR 90/88
Normen:
AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 14 ; BGB § 611, § 622 ; BetrVG § 99 Abs. 1, § 100 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 14 AÜG
AiB 1990, 260
BB 1990, 1343
BB 1990, 1414 B
BB 1990, 563
DB 1990, 1139
EzA § 14 AÜG Nr. 2
EzAÜG Nr. 358
NZA 1990, 364
Vorinstanzen:
LAG München, ArbG München, vom 06.09.1988vom 04.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 30/87 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 194/86

Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch Bewachungsunternehmen

BAG, Beschluß vom 28.11.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 90/88

DRsp Nr. 1996/16069

Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch Bewachungsunternehmen

1. Wird das Betriebsgelände von Arbeitnehmern einer Bewachungsunternehmens überwacht, so liegt darin regelmäßig keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung an den Inhaber des Betriebes. 2. Die Arbeitnehmer des Bewachungsunternehmens werden auch dann nicht im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG für den Betrieb "eingestellt", wenn die Bewachung des Betriebsgeländes zu anderen Zeiten von Arbeitnehmern des Betriebes durchgeführt wird.

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1, § 14 ; BGB § 611, § 622 ; BetrVG § 99 Abs. 1, § 100 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber unterhält in G bei M das M -Institut für P (im folgenden: IPP). Die dort beschäftigten Arbeitnehmer haben einen Betriebsrat gewählt, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren.