LAG Nürnberg - Urteil vom 15.02.2017
4 Sa 352/16
Normen:
AVR-Caritas Anlage 5 § 3 Abs. 2 S. 2; TVöD § 6 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7219/15

Arbeitsbefreiung an Vorfesttagen für Beschäftigte eines Senioren- und Pflegeheims der CaritasUnbegründete Klage einer Betreuungskraft auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 352/16

DRsp Nr. 2017/11228

Arbeitsbefreiung an Vorfesttagen für Beschäftigte eines Senioren- und Pflegeheims der Caritas Unbegründete Klage einer Betreuungskraft auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto

Eine Arbeitsbefreiung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5 AVR hat nur zu erfolgen, wenn der Mitarbeiter an einem Vorfesttag nach Dienstplan zur Arbeit eingeteilt ist. Bei Zusammentreffen mit einem dienstplanmäßig freien Tag erfolgt keine Arbeitszeitgutschrift vergleichbar der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.07.2016, Az.: 15 Ca 7219/15, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR-Caritas Anlage 5 § 3 Abs. 2 S. 2; TVöD § 6 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Arbeitsstunden.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 6 ½ Jahren in einem Senioren- und Pflegeheim als Betreuungskraft beschäftigt und bezieht bei einer wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.800,00 €.

Die Klägerin arbeitet im Rahmen einer 5-Tage-Woche nach einem Dienstplan, der sich über einen Zeitraum von 7 Tagen erstreckt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.