BAG - Beschluß vom 08.08.1989
1 ABR 63/88
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3, § 95 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, § 99 ;
Fundstellen:
BAGE 62, 314
AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972
ARST 1990, 25
DB 1990, 537
EBE/BAG 1990, 10
EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 18
NZA 1990, 198
SAE 1990, 187
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 07.07.1988vom 22.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 2/88 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 8/87

Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der Umstände durch längere Anfahrtszeiten

BAG, Beschluß vom 08.08.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 63/88

DRsp Nr. 2001/5230

Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der Umstände durch längere Anfahrtszeiten

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort entsandt wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird (Bestätigung von BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972). 2. Bedingt die Entsendung zu einem anderen Arbeitsort eine wesentlich längere Fahrtzeit, so ist die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3, § 95 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, § 99 ;

Gründe:

A.

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Entsendung des Leiters der Qualitätskontrolle P und des Meisters in der Anlagenschlosserei W in das 160 km entfernte in Bergwitz/DDR gelegene Schokoladewerk zu unterrichten hat und der Betriebsrat die Zustimmung zu diesen Maßnahmen verweigern kann, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt.