LAG Berlin - Urteil vom 27.06.1990
13 Sa 40/90
Normen:
BAT § 37 ; SGB V § 74 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 194
AuR 1991, 380
BB 1990, 1981
DB 1991, 552
LAGE § 611 BGB Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 101/89

Arbeitsengelt: Anspruch bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

LAG Berlin, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 13 Sa 40/90

DRsp Nr. 2002/8194

Arbeitsengelt: Anspruch bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

1. Eine vertragliche Regelung, daß aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung i.S. von § 74 SGB V Krankenbezugsfristen nicht neu beginnen und für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme Vergütungsansprüche nicht bestehen, ist rechtswirksam. 2. Während der Wiedereingliederung Langzeiterkrankter übt ein Arbeitnehmer keine dem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeit aus. Er ist auch nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft teilweise einzusetzen, ebenso wenig wie eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer teilweise zu beschäftigen und geeignete Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. 3. Eine Teilarbeitsfähigkeit mit teilweiser Entlohnung findet im Sozialversicherungsrecht keine Stütze. Der Versicherte bleibt während der Zeit der Wiedereingliederung nach § 74 SGB V arbeitsunfähig im Rechtssinne und verliert deshalb seine an die Arbeitsunfähigkeit geknüpften Rechte nicht.

Normenkette:

BAT § 37 ; SGB V § 74 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - DRsp-ROM Nr. 1996/6208 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 06.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 101/89
Fundstellen
ARST 1990, 194
AuR 1991, 380
BB 1990, 1981
DB 1991, 552
LAGE § 611 BGB Nr. 5