LAG Berlin - Urteil vom 16.12.1993
14 Sa 70/93
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 62
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 30838/92

Arbeitsentgelt: Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

LAG Berlin, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 14 Sa 70/93

DRsp Nr. 2002/8040

Arbeitsentgelt: Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

1. Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags oder einer Teilregelung eines Tarifvertrags führt nur dann zur vertraglich vereinbarten Geltung der tariflichen Vorschriften, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend die Geltung eines bestimmten oder jedenfalls eindeutig bestimmbaren Tarifvertrags vertraglich vereinbart haben. 2. Beschäftigt ein als gemeinnützig anerkannter Verein unter Inanspruchnahme von Förderprogrammen Auszubildende, die in verschiedenen Branchen die praktische Ausbildung erhalten, so ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung i.S. von § 10 Abs. 1 BBiG die Ausbildungsvergütung maßgeblich, wie sie im Durchschnitt in diesen Branchen gezahlt wird.