BAG - Urteil vom 14.06.1989
4 AZR 116/89
Normen:
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der ab 6. Juli 1984 geltenden Fassung §§ 2, 8; TVG §§ 1, 4 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 116/89
ArbG Hamburg, vom 02.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 556/85

Arbeitsentgelt: Anrechenbarkeit von übertariflichem Lohn auf eine Tariflohnerhöhung

BAG, Urteil vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 116/89

DRsp Nr. 2001/14753

Arbeitsentgelt: Anrechenbarkeit von übertariflichem Lohn auf eine Tariflohnerhöhung

1. Ob eine sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergebende indirekte Lohnerhöhung auf den übertariflichen Lohnteil anrechenbar ist, richtet sich allein danach, ob der übertarifliche Lohnanteil für einen Wochenzeitabschnitt vereinbart worden ist oder nur pro Stunde festgelegt wurde. 2. Die Vereinbarung eines Lohnes für einen bestimmten Zeitabschnitt führt dazu, dass eine Arbeitszeitverkürzung die effektive Lohnhöhe trotz kürzerer Arbeitszeit unberührt lässt. Während bei einem Stundenlohn der bisherige übertarifliche Lohnteil des Klägers in voller Höhe erhalten bleibt, müßte er bei einem Wochenlohn entsprechend gekürzt werden.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der ab 6. Juli 1984 geltenden Fassung §§ 2, 8; TVG §§ 1, 4 ;

Tatbestand:

Seit der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob den Klägern aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung für die Monate April 1985 bis März 1987 jeweils der der Höhe nach unstreitige Betrag zusteht, der sich aus der im Zuge der Arbeitszeitverkürzung um 3,9 % erfolgten Kürzung der übertariflichen Zulage ergibt.