LAG Hamm - Urteil vom 25.11.1996
17 Sa 1025/96
Normen:
BGB § 615 ; KSchG § 11 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 236

Arbeitsentgelt: Anrechnung anderweitigen Arbeitsverdienstes

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 1025/96

DRsp Nr. 2001/5798

Arbeitsentgelt: Anrechnung anderweitigen Arbeitsverdienstes

1. Zwar ist eine einzelvertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien rechtlich dahingehend zulässig, dass sich der Arbeitnehmer auf seinen Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 Satz 1 BGB nicht gemäß § 11 Nr. 1 KSchG seinen bei einem anderen Arbeitgeber erzielten Verdienst anrechnen lassen muss. Für eine solche vom Regelungsgehalt des § 11 Nr. 1 KSchG abweichende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ist aber im Bestreitensfall durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. 2. Die dem Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber erbrachte Urlaubsabgeltung ist nach § 11 Nr. 1 KSchG anrechenbar. 3. Weiter ist die dem Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber für Samstags-, Sonntags- sowie Wochenfeiertagsarbeit gezahlte Vergütung ebenfalls gemäß § 11 Nr. 1 KSchG dann anrechenbar, wenn der Arbeitnehmer nach seinem eigenen Vorbringen während seines gesamten Arbeitsverhältnisses zu seinem eigentlichen Arbeitgeber freiwillig ohne zusätzliche Bezahlung auch an Samstagen, Sonntagen sowie an Wochenfeiertagen dienstliche Arbeiten erledigt hat.

Normenkette:

BGB § 615 ; KSchG § 11 Nr. 1 ;
Fundstellen
ZTR 1997, 236