1. Zwar ist eine einzelvertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien rechtlich dahingehend zulässig, dass sich der Arbeitnehmer auf seinen Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 Satz 1 BGB nicht gemäß § 11 Nr. 1 KSchG seinen bei einem anderen Arbeitgeber erzielten Verdienst anrechnen lassen muss. Für eine solche vom Regelungsgehalt des § 11 Nr. 1 KSchG abweichende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ist aber im Bestreitensfall durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.2. Die dem Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber erbrachte Urlaubsabgeltung ist nach § 11 Nr. 1 KSchG anrechenbar.3. Weiter ist die dem Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber für Samstags-, Sonntags- sowie Wochenfeiertagsarbeit gezahlte Vergütung ebenfalls gemäß § 11 Nr. 1 KSchG dann anrechenbar, wenn der Arbeitnehmer nach seinem eigenen Vorbringen während seines gesamten Arbeitsverhältnisses zu seinem eigentlichen Arbeitgeber freiwillig ohne zusätzliche Bezahlung auch an Samstagen, Sonntagen sowie an Wochenfeiertagen dienstliche Arbeiten erledigt hat.