BAG - Urteil vom 01.11.1956
2 AZR 194/54
Normen:
TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 4 TVG übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung
BAGE 3, 132
NJW 1957, 119
SAE 1957, 25
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 624/53

Arbeitsentgelt: Anrechnung übertariflicher Zulagen

BAG, Urteil vom 01.11.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 194/54

DRsp Nr. 2007/22976

Arbeitsentgelt: Anrechnung übertariflicher Zulagen

»1. Übertarifliche Zulagen, die besondere Leistungen oder besondere Umstände eines einzelnen Falles abgelten sollen, werden auf eine Tariferhöhung nicht angerechnet. 2. Eine Mengenprämie ist daher wenigstens regelmäßig nicht anzurechnen.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit etwa 1925 bei der Beklagten als Gussputzer beschäftigt, und zwar - seit Jahren - innerhalb einer Kolonne gegen "Prämienlohn". Die Parteien sind Mitglieder der Verbände, die die in diesem Urteil erwähnten Tarifverträge abgeschlossen haben.

Der Kläger erhielt die folgende Vergütung:

1. einen Grundstundenlohn, und zwar seit November 1951 in der Höhe von 1,12 DM die Stunde,

2. eine "Teuerungszulage" von 0,08 DM die Stunde seit 1949,

3. eine Prämie, die aus seinem Anteil an der für die geputzte Tonne Guss der Kolonne gezahlten Gruppenprämie bestand, und zwar seit November 1951 in der Höhe von 3,50 DM.

Hiernach erreichte der Effektivstundenlohn des Klägers durchschnittlich etwa 1,70 DM. Der tarifliche Stundenlohn betrug für Putzer damals zunächst 1,03 DM, später 1,10 DM.