Der Kläger war vom 10. Juli 1945 bis zum 15. September 1952 Gemeindeschreiber bei der beklagten bayerischen Gemeinde, die etwa 1.000 Einwohner hat. Er erhielt vereinbarungsgemäß zunächst eine monatliche Vergütung von 100 DM, die ab 01. August 1952 auf 110 DM erhöht wurde. Daneben stand ihm eine 3-Zimmerwohnung zur Verfügung, wofür seine Ehefrau die Büroräume der Beklagten zu reinigen hatte.
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