BAG - Urteil vom 11.09.1956
3 AZR 31/55
Normen:
GO (Gemeindeordnung) Bayern Art. 43 Abs. 2 S. 4 ; TO A § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TOA
BAGE 3, 149
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil - Ber.Reg. Nr. 588/54 IV - 15.12.1954,

Arbeitsentgelt: Ansprüche von Gemeindeangestellten

BAG, Urteil vom 11.09.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 31/55

DRsp Nr. 2007/23000

Arbeitsentgelt: Ansprüche von Gemeindeangestellten

»1. Auch in Bayern haben Angestellte bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern keinen Anspruch auf das tarifliche Gehalt. Art. 43 Abs. 2 Satz 4 Bayer. GemO erweitert nicht den Geltungsbereich der TO A, sondern stellt lediglich eine allgemeine Richtlinie dar. 2. In Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern haben deren Arbeitnehmer kraft Gewohnheitsrechts in der Regel einen Anspruch auf Kindergeld.«

Normenkette:

GO (Gemeindeordnung) Bayern Art. 43 Abs. 2 S. 4 ; TO A § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 10. Juli 1945 bis zum 15. September 1952 Gemeindeschreiber bei der beklagten bayerischen Gemeinde, die etwa 1.000 Einwohner hat. Er erhielt vereinbarungsgemäß zunächst eine monatliche Vergütung von 100 DM, die ab 01. August 1952 auf 110 DM erhöht wurde. Daneben stand ihm eine 3-Zimmerwohnung zur Verfügung, wofür seine Ehefrau die Büroräume der Beklagten zu reinigen hatte.