LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.1994
13 (10) Sa 1511/93
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande Nordrhein-Westfalen, gültig ab 1. Januar 1989) § 27 ; RTS-Tarifvertrag (Tarifvertrag über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme, gültig ab 1. April 1978) § 11 Abs. 5 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2628/93

Arbeitsentgelt: Antrittsgebühr - Sonntagsarbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 13 (10) Sa 1511/93

DRsp Nr. 2002/8748

Arbeitsentgelt: Antrittsgebühr - Sonntagsarbeit

Einen Anspruch auf Zahlung der Antrittsgebühr nach § 11 Abs. 5 RTS-Tarifvertrag haben nur solche in der rechnergesteuerten Texterfassung mit Angestelltentätigkeiten beschäftigten Fachkräfte der Druckindustrie, die schon bei Einführung der rechnergesteuerten Textsysteme im Betrieb als gewerbliche Fachkräfte der Druckindustrie beschäftigt waren.

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande Nordrhein-Westfalen, gültig ab 1. Januar 1989) § 27 ; RTS-Tarifvertrag (Tarifvertrag über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme, gültig ab 1. April 1978) § 11 Abs. 5 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 22.03.1995 - 10 AZR 432/94 - DRsp-ROM Nr. 1995/5986 -.