LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.1995
3 Sa 75/95
Normen:
BAT § 3 Buchstabe n ; BeschFG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8081/94

Arbeitsentgelt: Anwendung der Richtlinien des Finanzministeriums vom 18.05.1982 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte auf Teilzeitbeschäftigte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 75/95

DRsp Nr. 2002/7875

Arbeitsentgelt: Anwendung der Richtlinien des Finanzministeriums vom 18.05.1982 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte auf Teilzeitbeschäftigte

Ist eine Lehrerin mit einem Unterrichtsdeputat von 9/27 angestellt und wird sie nach den sog. Vergütungssatzrichtlinien entlohnt, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, ihr die (höhere) BAT-Vergütung gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums vom 18.05.1982 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, auf welche der BAT Anwendung findet, vorzuenthalten.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe n ; BeschFG § 2 ;
Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8081/94