BAG - Urteil vom 04.12.1956
3 AZR 114/54
Normen:
RegelungsG (G131) § 52 ; 3. DVO zu RegelungsG (G131) § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 52 RegelungsG
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.02.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 502/53

Arbeitsentgelt: Anwendung des Regelungsgesetzes auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

BAG, Urteil vom 04.12.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 114/54

DRsp Nr. 2007/22956

Arbeitsentgelt: Anwendung des Regelungsgesetzes auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

»1. Die im Lande Niedersachsen nach dem 30. September 1947 aus einer aus politischen Gründen angeordneten Internierung Entlassenen sind keine Spätheimkehrer, auch wenn es sich um eine sogenannte Anschlußinternierung handelt. 2. § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Regelungsgesetz ist auch insoweit gültig, als danach Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die am 31. März 1938 bereits eine Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet hatten, den Beamten auf Lebenszeit gleichgestellt sind. 3. Bezüge auf Grund dieser Neufassung sind nicht erst mit Wirkung vom 1. September 1953, sondern bereits mit Wirkung vom 1. April 1951 zu leisten.«

Normenkette:

RegelungsG (G131) § 52 ; 3. DVO zu RegelungsG (G131) § 2 ;

Hinweise:

Anmerkung: Reinhardt, AP Nr. 13 zu § 52 RegelungsG