BAG - Urteil vom 31.10.1975
5 AZR 482/74
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte vom 24. November 1964 in den Fassungen vom 14. April 1969, 29. November 1972 und 26. September 1973);
Fundstellen:
AP Nr. 87 zu § 611 BGB Gratifikation
DB 1976, 488
EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 48
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 08.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1132/73
LAG Baden-Württemberg, vom 31.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 27/74

Arbeitsentgelt: Bemessung der Zuwendung nach Umwandlung in Teilzeitarbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 31.10.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 482/74

DRsp Nr. 2007/24635

Arbeitsentgelt: Bemessung der Zuwendung nach Umwandlung in Teilzeitarbeitsverhältnis

»1. Wenn ein zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis begründetes Arbeitsverhältnis später in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird, bilden die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit. 2. Die Höhe der Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist auch dann nach der Vergütung für September zu bestimmen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beginn dieses Monats in ein solches mit Teilbeschäftigung umgewandelt wird.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte vom 24. November 1964 in den Fassungen vom 14. April 1969, 29. November 1972 und 26. September 1973);

Hinweise:

Anmerkung: Blomeyer, AP Nr. 87 zu § 611 BGB Gratifikation