LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2011
17 Sa 1157/10
Normen:
VTV Nr. 9 (CFG) § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9997/09

Arbeitsentgelt; Berechnung der Entgeltsteigerungen bei der Vergütung für Kapitäne nach dem VTV Nr. 9 (CFG)

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1157/10

DRsp Nr. 2012/5989

Arbeitsentgelt; Berechnung der Entgeltsteigerungen bei der Vergütung für Kapitäne nach dem VTV Nr. 9 (CFG)

1. Die Steigerungen der Vergütung knüpfen an den Zeitpunkt an, ab dem ein Arbeitsverhältnis als Kapitän besteht. 2. Bereits begonnene Steigerungsintervalle, die vor dem Arbeitgeberwechsel bei anderen Konzerngesellschaften zurückgelegt wurden, werden nicht fortgeschrieben.

Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 2010, 13 Ca 9997/09 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 01. April 2009 zu zahlen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird die Beklagte ferner verurteilt an den Kläger weitere 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.