BAG - Urteil vom 10.05.1989
6 AZR 496/88
Normen:
BGB § 611 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) in der ab 6.7.1984 geltenden Fassung § 9 Ziffer 2 Abs. 2; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 644/87
ArbG Koblenz, vom 21.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1398/86

Arbeitsentgelt: Berechnung der tariflichen Jahresleistung

BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 496/88

DRsp Nr. 2001/14799

Arbeitsentgelt: Berechnung der tariflichen Jahresleistung

1. Nach § 9 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 1984 erhalten Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis nach dem 4. Januar, jedoch vor dem 1. Oktober des laufenden Fälligkeitsjahres beginnt, für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens ihres Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses 1/12 der tariflichen Jahresleistung. 2. Schließt sich nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses unmittelbar ein befristetes Arbeitsverhältnis an, wird dies von der Tarifnorm tatbestandlich nicht erfasst.

Normenkette:

BGB § 611 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) in der ab 6.7.1984 geltenden Fassung § 9 Ziffer 2 Abs. 2; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die anteilige Zahlung einer tariflichen Jahresleistung.