LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.1990
4 TaBV 133/89
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 151
BB 1990, 2339
DB 1991, 183
NZA 1991, 282
ZTR 1991, 35

Arbeitsentgelt: Eingruppierung in Vergütungsgruppensystem auch bei geringfügiger Beschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 4 TaBV 133/89

DRsp Nr. 2001/14599

Arbeitsentgelt: Eingruppierung in Vergütungsgruppensystem auch bei geringfügiger Beschäftigung

Auch bei Vereinbarung geringfügiger Beschäftigung (nach § 8 SGB IV) zwecks Begründung eines versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses mit einem einzustellenden Arbeitnehmer besteht die Pflicht zur Eingruppierung in ein Vergütungsgruppensystem, wenn dieses ein derartiges Beschäftigungsverhältnis oder Teilzeitbeschäftigung nicht von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Die versicherungsfreie Beschäftigung ist keine besondere Kategorie einer Tätigkeit, die einer Eingruppierung nach einem Vergütungsgruppensystem grundsätzlich entgegensteht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
AuR 1991, 151
BB 1990, 2339
DB 1991, 183
NZA 1991, 282
ZTR 1991, 35