BAG - Urteil vom 14.10.1954
2 AZR 30/53
Normen:
BGB § 616 ; GewO § 133c ; HGB § 63 ; MuSchG (1952) § 2 Abs. 2 § 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG
BAGE 1, 140
JZ 1955, 180
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 398/53

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach MuSchG

BAG, Urteil vom 14.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 30/53

DRsp Nr. 2007/23174

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach MuSchG

»Die Leistungspflicht des Arbeitgebers auf Fortzahlung des Lohnes nach allgemein-rechtlichen Bestimmungen (§ 616 BGB, § 63 HGB, § 133c GewO, TarVertr.) hat bei individuellen Beschäftigungsverboten den Vorrang, die Leistungspflicht der Krankenkasse ist nur subsidiär. Sie kann Erstattung der verauslagten Beträge verlangen. Dagegen hat die Krankenkasse während der Schutzfristen des § 2 Abs. 2 [MuSchG] die Lasten aus der Gewährung des Wochengeldes allein zu tragen, selbst wenn bei der Mutter sich in dieser Zeit anormale Schwangerschaftsbeschwerden gezeigt haben sollten.«

Normenkette:

BGB § 616 ; GewO § 133c ; HGB § 63 ; MuSchG (1952) § 2 Abs. 2 § 13 ;

Tatbestand: