Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.09.2012, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,34 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu zahlen,
2.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 498,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2010 zu zahlen,
3.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen,
4.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,89 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 zu zahlen,
5. 6. 7. 8 9. 10. 11. II. III. IV.
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