Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.10.2012, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2009 628,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 586,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2009 680,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen.
4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. II. III. IV.
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