LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2013
9 Sa 30/13
Normen:
§ 10 Abs. 4 AÜG;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1555/12

Arbeitsentgelt (Equal Pay); Vertrauensschutz des Verleihers bei Unklarheit der Bezugnahme

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 30/13

DRsp Nr. 2013/7606

Arbeitsentgelt (Equal Pay); Vertrauensschutz des Verleihers bei Unklarheit der Bezugnahme

- Der Verweis auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag führt zur Unklarheit der Bezugnahme.- Auf Vertrauensschutz kann sich der Verleiher nicht berufen.- Für die Höhe der Differenzlohnansprüche ist ein Gesamtvergleich erforderlich. Dabei sind sämtliche gezahlten Entgelte zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.10.2012, Az.: 3 Ca 1555/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2009 628,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 586,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2009 680,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen.

4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. II. III. IV.