LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2023
13 Sa 784/22
Normen:
BGB § 297; BGB § 615 S. 1, 3; BGB § 616; IfSG § 56 Abs. 1; IfSG § 56 Abs. 5 S. 1; IfSG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 105
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 149/22

Arbeitsentgelt für die Dauer einer SARS-CoV-2-bedingten Absonderungsverpflichtung des Arbeitnehmers; Rechtliche Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 297 BGB wgen gesetzlicher Absonderungspflicht während der Corona-Pandemie; Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG gegen das jeweilige Bundesland

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 13 Sa 784/22

DRsp Nr. 2024/1140

Arbeitsentgelt für die Dauer einer SARS-CoV-2-bedingten Absonderungsverpflichtung des Arbeitnehmers; Rechtliche Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 297 BGB wgen gesetzlicher Absonderungspflicht während der Corona-Pandemie; Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG gegen das jeweilige Bundesland

1. Einem Arbeitnehmer, der als sogen. Kontaktperson unmittelbar aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 verpflichtet war, sich in der eigenen Wohnung, am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder in einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern, weil er weder von der Quarantänepflicht gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung ausgenommen war noch eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorlag, aufgrund der er den Absonderungsort hätte verlassen dürfen, war für die Dauer dieser Verpflichtung die Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 297 BGB rechtlich unmöglich. 2. Weder die SARS-CoV-2-Pandemie noch die Absonderungsverpflichtung aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SARS-CoV-2-AbsonderungsVO in den Fassungen vom 14.01. und 01.02.2022 sind Gründe im Sinne von § 11.1.3 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie vom 15.02.2018 (MTV), die den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichten.