LAG Berlin - Urteil vom 01.06.1990
6 Sa 27/90
Normen:
BGB § 154 Abs. 1 Satz 1 § 164 Abs. 1 Satz 1 § 167 Abs. 1 § 171 Abs. 1 § 177 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 157
AfP 1992, 91
AuR 1991, 90
BB 1990, 1563
LAGE § 154 BGB Nr. 1
ZTR 1990, 443
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 292/89

Arbeitsentgelt: Gage eines Schauspielers - Einigungsmangel - fehlende Abschlussvollmacht - Anwendbarkeit von § 612 BGB - Schweigen des Geschäftsführers

LAG Berlin, Urteil vom 01.06.1990 - Aktenzeichen 6 Sa 27/90

DRsp Nr. 2002/8197

Arbeitsentgelt: Gage eines Schauspielers - Einigungsmangel - fehlende Abschlussvollmacht - Anwendbarkeit von § 612 BGB - Schweigen des Geschäftsführers

1. a) Erklärt der Produktionsleiter einer Filmgesellschaft anläßlich der Verhandlungen über das Engagement eines Schauspielers, dass sich hinsichtlich der Gagenhöhe der Geschäftsführer "das letzte Wort" vorbehalten habe, so ist mangels Einigung über alle Punkte noch kein Vertrag zustandegekommen (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). b) Daran ändert es auch nichts, wenn der Produktionsleiter in der Folgezeit noch vor Einholung der Entscheidung des Geschäftsführers von sich aus den Schauspieler zu ersten Vollzugshandlungen auffordert, weil ihm ja gerade keine Abschlussvollmacht erteilt worden ist und mit Rücksicht auf seinen entsprechenden Hinweis auch nicht als Anscheinsvollmacht erteilt gilt. 2. Ist wegen fehlender Einigung über die Höhe der Vergütung kein Vertrag zustandegekommen, so kann § 612 Abs. 2 BGB, wonach bei Fehlen einer Bestimmung der Vergütungshöhe letztlich die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, keine Anwendung finden.