BAG - Urteil vom 28.06.1989
5 AZR 435/88
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 ; BGB §§ 242, 305 ;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 175/88
ArbG Flensburg, vom 23.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 880/87

Arbeitsentgelt: Gehaltserhöhung - Grundsatz der Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 435/88

DRsp Nr. 2001/14735

Arbeitsentgelt: Gehaltserhöhung - Grundsatz der Gleichbehandlung

1. Nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung ist es dem Arbeitgeber verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechterzustellen. 2. Das gilt auch im Bereich der Entlohnung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betrieblich einheitliche Regelung nach allgemeinen Grundsätzen angehoben werden. Wenn der Arbeitgeber jedoch aufgrund einzelvertraglicher Abreden einzelne Arbeitnehmer besserstellt, kann er nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet werden, die gleichen Leistungen an alle Arbeitnehmer zu erbringen. 3. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich höhere Gehaltserhöhungen vereinbart, als sie üblicherweise im Betrieb gewährt werden. 4. Nach § 37 Abs. 4 darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4, § 78 ; BGB §§ 242, 305 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht eine Gehaltserhöhung im gleichen Umfang, wie die Beklagte die Löhne der Betriebsschlosser im Jahre 1987 angehoben hat.