LAG Berlin - Urteil vom 24.01.1994
9 Sa 73/93
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 258 § 259 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 98
AuA 1994, 250

Arbeitsentgelt: Gehaltsvereinbarung unter Bezugnahme auf den BAT - Auslegung

LAG Berlin, Urteil vom 24.01.1994 - Aktenzeichen 9 Sa 73/93

DRsp Nr. 1995/2302

Arbeitsentgelt: Gehaltsvereinbarung unter Bezugnahme auf den BAT - Auslegung

»Wird in einem Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers mit Sitz im Westteil der Stadt Berlin mit einem Arbeitnehmer, der in den neuen Bundesländern wohnt, vereinbart, daß die Gehaltsbezüge nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt werden, so gilt im Zweifel der BAT-West.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 258 § 259 ;

Sachverhalt:

Der 1962 geborene Kläger (Kl.), der seinen Wohnsitz in Eichwalde bei Berlin hat, steht als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Trainingswissenschaft in den Diensten des Beklagten (Bekl.), der geschäftsansässig im Westteil Berlins ist. Der Kl. wird überwiegend, jedoch nicht ausschließlich an Sportstätten im Ostteil Berlins eingesetzt.

Aufgrund einer Stellenanzeige des Bekl. in der »Berliner Zeitung« vom 25./26.5.1991 hatte sich der Kl. beim Bekl. für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Bewegungs- und Trainingswissenschaft beworben. In der Zeitungsannonce hieß es u.a.:

»Es werden ausschließlich Bewerber aus Berlin (Ost) und den neuen Bundesländern eingestellt. Die Vergütung erfolgt mit 60 % der Bezüge des Bundesangestellten-Tarif- vertrages (BAT) und der Grundlage der Qualifikation der Bewerber«.