LAG Berlin, vom 14.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 645/53
Arbeitsentgelt: Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen stillen Gesellschafter
BAG, Urteil vom 16.03.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 28/54
DRsp Nr. 2007/23130
Arbeitsentgelt: Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen stillen Gesellschafter
»Gehaltsansprüche können gegen einen stillen Gesellschafter, auch wenn dieser in weitem Umfange zur Geschäftsführung befugt ist, nur bei Vorliegen besonderer Umstände erhoben werden.«