BAG - Urteil vom 13.09.1956
2 AZR 201/54
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/54

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei freiwilligen Zuwendungen

BAG, Urteil vom 13.09.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 201/54

DRsp Nr. 2007/22997

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei freiwilligen Zuwendungen

»1. Will der Arbeitgeber durch eine freiwillige Zuwendung lediglich die Vergütung für die während eines vergangenen Zeitraums vollbrachte Arbeitsleistung nachträglich erhöhen, so verstößt er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn er einen Arbeitnehmer nur deshalb ausschließt, weil dieser nach diesem Zeitraum den Betrieb verläßt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zZt der freiwilligen Zuwendung bereits aus dem Betriebe ausgeschieden war. 3. Bezweckt die freiwillige Zuwendung dagegen, die Arbeitnehmer auch in Zukunft an den Betrieb zu binden, so dürfen die ausgeschiedenen Arbeitnehmer von der Zuwendung ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Hueck, AP Nr. 3 zu § 242 BGB Gleichbehandlung

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 31.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/54