BAG - Urteil vom 09.11.1956
1 AZR 75/55
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RuhegeldG (Gesetz über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für Staatsangestellte i.d.F vom 12. Juni 1953 - GOVBl. S. 101) Hamburg Art. I Abs. 3, Abs. 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu Art. 3 GG
AuR 1957, 126
BAGE 3, 180
BArbBl 1957, 682
BB 1957, 256
NJW 1957, 318
SAE 1957, 130
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.12.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 63/54

Arbeitsentgelt: Gleichheitssatz und Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 09.11.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 75/55

DRsp Nr. 2007/22968

Arbeitsentgelt: Gleichheitssatz und Gleichbehandlungsgrundsatz

»1. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" darf mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwechselt werden (BAGE 3, 31 ff). 2. Eine unterschiedliche Behandlung von Menschen durch den Gesetzgeber ist statthaft, wenn es sich um Personen handelt, die sich nicht in gleicher, sondern in verschiedener Lage befinden. 3. Nimmt der Gesetzgeber einen bestimmten Personenkreis aus von ihm an andere gewährte Vergünstigungen (z.B. Teuerungszulagen) aus, so verstößt eine solche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz. Das wäre nur dann der Fall, wenn eine sachfremde, willkürliche Differenzierung stattfindet.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RuhegeldG (Gesetz über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für Staatsangestellte i.d.F vom 12. Juni 1953 - GOVBl. S. 101) Hamburg Art. I Abs. 3, Abs. 8 ;

Tatbestand: