LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.1989
5 Sa 539/89
Normen:
AFG § 65 Abs. 1 Nr. 2, § 72 Abs. 3 Satz 1, Satz 2; BetrVG § 77 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB §§ 242, 615, 812 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 59
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/88

Arbeitsentgelt: Haftung des Arbeitgebers für Vergütung bei fehlender Anerkennung von Kurzarbeit durch das Arbeitsamt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 5 Sa 539/89

DRsp Nr. 2001/14695

Arbeitsentgelt: Haftung des Arbeitgebers für Vergütung bei fehlender Anerkennung von Kurzarbeit durch das Arbeitsamt

1. Eine Betriebsvereinbarung, die für einen bestimmten Zeitraum Kurzarbeit vorsieht, enthält die Regelung, dass in diesem Zeitraum nicht gearbeitet wird und die Arbeitnehmer statt dessen Kurzarbeitergeld erhalten. Der Begriff "Kurzarbeit" ist ein eindeutiger rechtstechnischer Begriff, der von jedem im Arbeitsleben Stehenden mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld in Verbindung gebracht wird. 2. Wenn die betrieblichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit entfallen, so trägt die Arbeitgeberseite das finanzielle Risiko, wenn das Arbeitsamt kein Kurzarbeitergeld zahlt.