Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 1992 und die Rückzahlung eines Darlehens.
Die Klägerin war beim Beklagten, einem eingetragenen Verein, der Träger einer Volkshochschule ist, seit dem 9. Februar 1988 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 1987 zugrunde. § 2 dieses Arbeitsvertrages lautet:
"... Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (
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