BAG - Urteil vom 06.12.1995
10 AZR 453/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZuwendungsTV § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1093/94
ArbG Augsburg, vom 27.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 262/93

Arbeitsentgelt: Jahressonderzuwendung bei Wechsel zwischen Arbeitgebern der öffentlichen Hand

BAG, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 453/95

DRsp Nr. 2002/14857

Arbeitsentgelt: Jahressonderzuwendung bei Wechsel zwischen Arbeitgebern der öffentlichen Hand

Die Augsburger Volkshochschule Augsburger Akademie e.V. unterfällt als eingetragener Verein nicht der Gruppe von Arbeitgebern im Sinne der Protokollnotiz Nr 2b zu § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZuwendungsTV § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 1992 und die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin war beim Beklagten, einem eingetragenen Verein, der Träger einer Volkshochschule ist, seit dem 9. Februar 1988 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Diesem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 1987 zugrunde. § 2 dieses Arbeitsvertrages lautet:

"... Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT) in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung."