Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach § 13 des Manteltarifvertrages für die Angestellten und die gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft i.d. Fassung von Januar 1992.
Der Kläger ist seit 01.09.1983 bei dem ehemaligen VEB "K. W. E." beschäftigt gewesen. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. § 2 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz der DDR ist das zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen dieses ehemaligen VEB's in das Eigentum der Stadt E. übergegangen. Dieses Vermögen war ein Unternehmen im Sinne des § 58 Kommunalverfassung DDR.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt E. vom 27.06.1991 i.V.m. §§ 57 bis 59 Kommunalverfassung der DDR wurde das Unternehmen am 18.06.1991 (Bl. 5 d.A.) unter Übertragung ihres Vermögens gemäß § 58 Umwandlungsgesetz in eine neu errichtete GmbH umgewandelt.
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