LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.1990 12 Sa 1278/90
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 697
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 806/90
Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendungen für Teilzeitbeschäftigte
LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 12 Sa 1278/90
DRsp Nr. 2002/8921
Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendungen für Teilzeitbeschäftigte
1. § 2 Abs. 1BeschFG betrifft auch freiwillige Sonderleistungen.2. Die quantitativ geringere Arbeitsleistung der Teilzeitkräfte gegenüber den Vollzeitkräften rechtfertigt grundsätzlich nur die Kürzung der Zuwendung entsprechend der verringerten Arbeitsleistung.3. Zwischen Teil- und Vollzeitkräften typischerweise bestehende Unterschiede (z.B. unterschiedliche Einbindung in den Arbeitsablauf) sind kein sachliches Differenzierungsmerkmal und rechtfertigten daher nicht die Schlechterstellung von Teilzeitkräften.
Normenkette:
BeschFG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Solingen, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 806/90