LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.1990
12 Sa 1278/90
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 697
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 806/90

Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendungen für Teilzeitbeschäftigte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 12 Sa 1278/90

DRsp Nr. 2002/8921

Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendungen für Teilzeitbeschäftigte

1. § 2 Abs. 1 BeschFG betrifft auch freiwillige Sonderleistungen. 2. Die quantitativ geringere Arbeitsleistung der Teilzeitkräfte gegenüber den Vollzeitkräften rechtfertigt grundsätzlich nur die Kürzung der Zuwendung entsprechend der verringerten Arbeitsleistung. 3. Zwischen Teil- und Vollzeitkräften typischerweise bestehende Unterschiede (z.B. unterschiedliche Einbindung in den Arbeitsablauf) sind kein sachliches Differenzierungsmerkmal und rechtfertigten daher nicht die Schlechterstellung von Teilzeitkräften.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Solingen, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 806/90
Fundstellen
BB 1991, 697