BAG - Urteil vom 05.08.1987
5 AZR 22/86
Normen:
BGB § 611 ; EStG § 40 Abs. 3 § 40a ; TVG § 4 Abs. 1, Abs. 3, ;
Fundstellen:
BAGE 56, 14
AP Nr. 2 zu § 40a EStG
ARST 1988, 54
BB 1988, 206
DB 1988, 182
EzA § 611 BGB Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 7
EzBAT § 36 BAT Steuerabzug Nr. 1
EWiR 1988, 61
MDR 1988, 345
NJW 1988, 1165
NZA 1988, 157
ZevKR 35, 335
ZfSH/SGB 1988, 152
ZIP 1988, 261
Vorinstanzen:
I. ArbG Kiel - Urteil vom 23.01.1985 - 4c Ca 2334/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.10.1985 - 5 Sa 76/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 05.08.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 22/86

DRsp Nr. 2007/24587

Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

»1. Es gibt keinen gesetzlichen Grundsatz, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer abnehmen muß, wenn er sich für das Pauschallohnsteuerverfahren entscheidet (Bestätigung von BAG AP Nr. 1 zu § 40a EStG). 2. Der Arbeitgeber kann vereinbarungsgemäß im Innenverhältnis den Arbeitnehmer mit der Pauschallohnsteuer belasten. Der Arbeitnehmer behält aber das Recht, jederzeit die Einzelbesteuerung unter Vorlage einer Steuerkarte zu verlangen. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 3 TVG vor (Bestätigung von BAG AP Nr. 1 zu § 40a EStG).«

Normenkette:

BGB § 611 ; EStG § 40 Abs. 3 § 40a ; TVG § 4 Abs. 1, Abs. 3, ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die von ihr übernommene pauschalierte Lohnsteuer im Innenverhältnis auf die Klägerin abwälzen kann.

Die verheiratete Klägerin ist seit November 1982 bei der Beklagten als Putzfrau beschäftigt; sie arbeitet jeweils zwei Stunden an fünf Wochentagen. Die Beklagte führt Gebäudereinigungsarbeiten aus. Die Parteien sind tarifgebunden.