BAG - Urteil vom 20.04.1989
8 AZR 632/87
Normen:
BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c; BGB §§ 254, 276, 277, 611, 670 ; TVG § 1 ; Zulagen-TV § 1 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers
EzA § 670 BGB Nr. 20
EzBAT § 8 BAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 6
NZA 1990, 27
PersR 1990, 87
ZTR 1989, 483
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 109/87
ArbG Krefeld, vom 26.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1028/86

Arbeitsentgelt: Rechtsnatur der Psychiatrie-Zulage - Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 632/87

DRsp Nr. 2001/14829

Arbeitsentgelt: Rechtsnatur der Psychiatrie-Zulage - Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

Die Psychiatriezulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT keine pauschale Abgeltung eines Sachschadens, der einer Pflegeperson bei ihrer Arbeit in einem psychiatrischen Krankenhaus entstanden ist. Die Zulage schließt daher einen etwaigen Anspruch auf Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 670 BGB nicht aus.

Normenkette:

BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c; BGB §§ 254, 276, 277, 611, 670 ; TVG § 1 ; Zulagen-TV § 1 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Der Kläger ist in einer von dem Beklagten betriebenen psychiatrischen Klinik als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden. Neben seinem Gehalt erhält der Kläger eine Psychiatriezulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 (Zulagen-TV).

§ 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bestimmt, daß der Angestellte für die Zeit, für die ihm Vergütung nach § 26 BAT zusteht, eine Zulage erhält,

"wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist."