Der Kläger ist in einer von dem Beklagten betriebenen psychiatrischen Klinik als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
§
"wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist."
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