BAG - Urteil vom 07.12.1956
1 AZR 431/55
Normen:
ATO § 6 Abs. 8 ; BGB § 1589 Abs. 2 § 1707 § 1708 Abs. 1 § 1709 Abs. 1 § 1710 Abs. 1 ; BV (AV § 45 BesoldungsG) Nr. 67 ; BesoldungsG Nr. 67 § 14 Abs. 2 § 45 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 6 Abs. 5 ; TO B § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu Art. 3 GG
BAGE 3, 313
NJW 1957, 805
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 13.07.1955 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 66/55

Arbeitsentgelt: Rechtsnatur des Kinderzuschlags im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 07.12.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 431/55

DRsp Nr. 2007/22952

Arbeitsentgelt: Rechtsnatur des Kinderzuschlags im öffentlichen Dienst

»1. Art. 6 Abs. 5 GG hat keine unmittelbare normative Bedeutung. Es ist ein Rechtssatz programmatischer Art, der direktive Vorschriften für die künftige Bundesgesetzgebung enthält. 2. Art. 6 Abs. 5 GG ist gegenüber Art. 3 Abs. 3 GG eine Sondervorschrift und geht daher letzterer vor. 3. Der Kinderzuschlag im öffentlichen Dienst ist eine Beisteuer des Dienstherrn zum Unterhalt, den der Arbeitnehmer seinen Kindern gewährt oder zu gewähren hat. 4. Die Regelung des Kinderzuschlags für uneheliche Kinder ist auf den Hintergrund der vom Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters und der unehelichen Mutter gegenüber ihren unehelichen Kindern zu betrachten. 5. Die Regelung, daß die uneheliche Mutter den Kinderzuschlag für ihr uneheliches Kind erhält, wenn sie überwiegend für seinen Unterhalt aufkommt, während der uneheliche Vater den Kinderzuschlag nur erhält, wenn er für den vollen Unterhalt des Kindes aufkommt, benachteiligt nicht die uneheliche Mutter. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist jedenfalls im Hinblick auf die Frauenrechte nicht verletzt.