LAG Hamm - Urteil vom 05.12.1996
17 Sa 969/96
Normen:
BRKG §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 1; MTA § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a;
Fundstellen:
ZTR 1997, 179

Arbeitsentgelt: Reisekostenvergütung bei Einsatz in Nebenstelle

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 969/96

DRsp Nr. 2001/5789

Arbeitsentgelt: Reisekostenvergütung bei Einsatz in Nebenstelle

1. Der an sich bei dem Hauptamt eines Arbeitsamtes als Berufsberater tätige Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit hat gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit in bezug auf die Arbeitstage, an denen er bei einer Nebenstelle dieses Arbeitsamtes deswegen, weil von dem bei der Nebenstelle dieses Arbeitsamtes beschäftigten Personal selbst keine Berufsberatung durchgeführt wird, miteingesetzt wird, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a MTA einen Anspruch auf Zahlung der Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des BRKG. Denn bei dieser Nebenstelle des Arbeitsamtes handelt es sich für diesen Angestellten reisekostenrechtlich im Verhältnis zum Hauptamt des Arbeitsamtes um einen anderen Dienstort. Dabei steht diesem Angestellten gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit im Hinblick auf dessen Einsatztage bei der Nebenstelle des Arbeitsamtes u.a. auch der Anspruch auf Zahlung des normalen Tagegeldes nach § 9 BRKG und nicht nur der Anspruch auf Gewährung der geringeren Aufwandsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG solange zu, solange die Bundesanstalt für Arbeit die Höhe dieser geringeren Aufwandsvergütung nicht festgelegt hat, was bisher nicht erfolgt ist.

Normenkette:

BRKG §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 1; MTA § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a;
Fundstellen
ZTR 1997, 179