LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.1995
11 Sa 38/95
Normen:
Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst c, Abs. 4 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1703/94

Arbeitsentgelt: Rückforderung von Weihnachtsgeld - Begriff der Gesundheitsbeschädigung i.S. des Zuwendungs-TV

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 38/95

DRsp Nr. 2002/8645

Arbeitsentgelt: Rückforderung von Weihnachtsgeld - Begriff der Gesundheitsbeschädigung i.S. des Zuwendungs-TV

Eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 c i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 Zuwendungs-TV liegt schon dann vor, wenn der Angestellte nur aufgrund einer individuellen körperlichen Veranlagung infolge von Einwirkungen an seinem Arbeitsplatz immer wieder erkrankt und daher seine Fähigkeit, seine Arbeit zu verrichten, wesentlich herabgesetzt wird. Kündigt der Angestellte aus diesem Grund, so braucht er eine empfangene Zuwendung nicht zurückzuzahlen.

Normenkette:

Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - vom 12. Oktober 1973) § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst c, Abs. 4 Nr. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 12.02.1997 - 10 AZR 575/96 - DRsp-ROM Nr. 1997/5046 -.