ArbG München, vom 29.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 388/93
Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - Streichung für die im defizitären Geschäftsbereich tätigen Arbeitnehmer
LAG München, Urteil vom 23.09.1994 - Aktenzeichen 10 Sa 929/93
DRsp Nr. 2002/15093
Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - Streichung für die im defizitären Geschäftsbereich tätigen Arbeitnehmer
War einer von zwei Geschäftsbereichen, in denen der Arbeitgeber tätig ist, seit mehreren Jahren defizitär, während der andere Gewinne erwirtschaftete, und hatte der Arbeitgeber gleichwohl allen Arbeitnehmern im Hinblick auf "das gute Ergebnis des Geschäftsjahr" freiwillig Sonderzahlungen gewährt, ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn er nun die Arbeitnehmer des mit Verlust arbeitenden Bereichs von der Sonderzahlung ausschließt.