LAG Köln - Urteil vom 04.10.1990
10 Sa 629/90
Normen:
BGB § 612a; GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1, Satz 2;
Fundstellen:
AuR 1991, 217
DB 1991, 555
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 39
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5/90

Arbeitsentgelt: Streikbruchprämie - Benachteiligungsverbot

LAG Köln, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 10 Sa 629/90

DRsp Nr. 2001/14637

Arbeitsentgelt: Streikbruchprämie - Benachteiligungsverbot

1. Wenn der Arbeitgeber im Streikfall allen nichtstreikenden und tatsächlich anwesenden Arbeitnehmern eine freiwillige Sonderleistung zusagt und gewährt, die er den Streikenden vorenthält, dann kann dies als Arbeitskampfmittel gerechtfertigt sein, um den augenblicklichen Kampfdruck zu mildern oder wirkungslos zu machen und den Betrieb weiterzuführen (Taktik der offenen Tür). 2. Liegt eine solche "Streikbruchprämie" im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmittel, dann verstößt diese Benachteiligung der Streikenden nicht gegen § 612a BGB; dies gilt beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass die tatsächlich arbeitende Belegschaft während des Streiks das Mittagessen, sowie in einer Kurzpause auch Kaffee und Kuchen im betrieblich genutzten Restaurant (Kantine) kostenlos einnehmen kann.