LAG Berlin - Urteil vom 15.12.1995
2 Sa 25/95
Normen:
BAT §§ 22 23 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVArb Anlage 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 9 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3119/95

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für Arbeiter auf Beamtendienstposten

LAG Berlin, Urteil vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 25/95

DRsp Nr. 2002/7993

Arbeitsentgelt: Tätigkeitszulage für Arbeiter auf Beamtendienstposten

Die Bemessung der Vergütung des Arbeiters, der auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird, erfolgt rein tätigkeitsbezogen (§§ 5 Abs. 1 der Anlage 2 TVArb). Ausschlaggebend ist dabei allein, in welcher Weise der Arbeitsposten für den Beamten bewertet wäre. Das gleiche ergibt sich aus § 7 Abs. 9 Anlage 2 TVArb, wonach die Zulage allein deshalb gewährt wird, weil der Arbeiter auf einem Arbeitsposten für Beamte mit einer bestimmten Bewertung eingesetzt wird. Auch dies erfordert allein die Ausübung von Tätigkeiten, die diesem Beamtendienstposten zugewiesen sind.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVArb Anlage 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 9 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 14.08.1996 - 10 AZR 81/96 -.